| Honorarkräfte bei einer über einen Verein organisierten Schülerbetreuung können selbstständig tätig sein. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg aktuell entschieden und dabei zentrale Kriterien benannt, damit kein Arbeitsverhältnis in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht vorliegt. |
Sachverhalt |
Die Honorarkräfte hatten die Aufgabe, Schüler an Nachmittagen im vereinseigenen Schülerhaus in Absprache mit dem Verein zu betreuen. In einer Betriebsprüfung wurden die Versicherungspflicht festgestellt und Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert. |
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sah das aber anders und entschied, dass die Schülerbetreuer nicht abhängig beschäftigt, sondern selbstständig tätig waren. Entscheidend waren folgende Kriterien:
- Die Betreuer konnten ihre Arbeitszeit unabhängig vom Arbeitstag vollkommen frei im vorgegebenen Zeitrahmen einteilen. Die Absprachen erfolgten im Betreuerteam, der Verein machte keine Vorgaben.
- Für eine Vertretung bei Verhinderung hatten sie selbst zu sorgen. Eine Vergütung im Krankheitsfall oder ein Urlaubsgeld gab es nicht.
- Die Betreuer trugen auch ein wirtschaftliches Risiko, weil sie nur die tatsächlich erbrachten Stunden vergütet bekamen.
- Dass eine eigene Betriebsstätte fehlte, hielt das Landessozialgericht für nicht ausschlaggebend. Begründung: Es liegt in der Natur der Sache, dass man keine Betriebsstätte benötigt, wenn die Schülerbetreuung in einem Hort erfolgt.
- Die generelle Vorgabe der Zeiten und des Ortes ergab sich aus den Öffnungszeiten und entsprach dem Wesen der angebotenen Leistung im Hort.
- Die Betreuer erhielten keine Weisungen, wie sie die Betreuungsleistungen durchzuführen hatten.
Quelle | LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2018, Az. L 2 R 3033/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 210055