Baukostenzuschuss für öffentliche Mischwasserleitung keine steuerbegünstigte Handwerkerleistung

| Wird bei der Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben, ist dieser nicht als Handwerkerleistung begünstigt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

 

Sachverhalt
Ein Ehegatten-Grundstück wurde an die öffentliche Kläranlage angeschlossen. Für die Herstellung der erforderlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes erhob der Abwasserzweckverband einen Baukostenzuschuss. Den darin enthaltenen (geschätzten) Lohnanteil machten die Eheleute als Handwerkerleistung geltend – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied.

 

Begünstigt sind Leistungen, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. Das hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2014 entschieden.

Im Unterschied zum Hausanschluss kommt der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes aber nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute. Das Kriterium „in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt“ ist hier nicht erfüllt. Entscheidend ist allein, ob es sich um eine das öffentliche Sammelnetz betreffende Maßnahme handelt oder es um den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss und damit die Verbindung des öffentlichen Verteilungs- oder Sammelnetzes mit der Grundstücksanlage geht.

 

Weiterführende Hinweise

Ob die Steuerermäßigung für Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge in Anspruch genommen werden kann, muss der Bundesfinanzhof noch entscheiden (Revision anhängig). Angesichts der neuen Argumentation dürften hier aber kaum Erfolgsaussichten bestehen.

Positiv: Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof in seiner aktuellen Entscheidung herausgestellt, dass begünstigte Handwerkerleistungen auch durch die öffentliche Hand erbracht werden können und es unerheblich ist, auf welcher Rechtsgrundlage die öffentliche Hand die Kosten für den Hausanschluss erhebt.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 21.2.2018, Az. VI R 18/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201752; BFH, PM Nr. 32 vom 13.6.2018; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 56/12; Rev. BFH Az. VI R 50/17 zu Erschließungsbeiträgen und Straßenausbaubeiträgen; BMF-Schreiben vom 9.11.2016, Az. IV C 8 – S 2296 b/07/10003 :008, Rz. 22 zu Maßnahmen der öffentlichen Hand