Abzugsverbot von Schuldzinsen bei Überentnahmen: Zinseszinsen von Investitionsdarlehen bleiben außen vor

| Schuldzinsen, die infolge der Finanzierung der Zinsen eines Darlehens zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen entstanden sind, unterliegen nicht dem Abzugsverbot für Schuldzinsen bei Überentnahmen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn die Zinsen auf einem separaten Darlehenskonto erfasst werden. |

Hintergrund

Beim beschränkten Schuldzinsenabzug sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Bei Überentnahmen ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Gewinn und den Einlagen liegen.
  • 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.
  • Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen.
  • Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
  • Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren.

 

Entscheidung

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind von der Abzugsbeschränkung nicht nur Zinsen für Investitionsdarlehen ausgenommen, sondern auch die durch ein solches Darlehen ausgelösten Verzugs- und Zinseszinsen. Maßgeblich ist auch insoweit allein die Verwendung der Darlehensmittel für eine begünstigte Investition. Denn der Gesetzeswortlaut enthält keine Hinweise darauf, dass Verzugs- und Zinseszinsen nicht unter den Begriff der Schuldzinsen fallen.

Beachten Sie | Die Begünstigung hängt zudem nicht davon ab, dass das Darlehen bei derselben Bank, unter derselben Kontonummer und zu denselben Konditionen weitergeführt wird. Der erforderliche Veranlassungszusammenhang mit der Investition in Anlagevermögen bleibt vielmehr auch dann gewahrt, wenn nicht die ursprüngliche Hauptschuld, sondern lediglich die Zinsen auf ein anderes (neues) Darlehenskonto gebucht werden.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 7.7.2016, Az. III R 26/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188536