Riester-Zulage: Kein unmittelbarer Anspruch für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke

| Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke (z. B. Rechtsanwälte), die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, haben keinen unmittelbaren Anspruch auf die Riester-Zulage. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt. |

Beachten Sie | Ist ein solcher Steuerpflichtiger allerdings verheiratet, dann kann er einen abgeleiteten bzw. einen mittelbaren Riester-Anspruch haben. Dies bedeutet: Schließt der begünstigte Ehegatte einen Riester-Vertrag ab, dann erhält der bisher nicht begünstigte Ehegatte einen mittelbaren Riester-Anspruch, wenn er in seinen Vertrag Mindesteigenbeiträge von
60 EUR pro Jahr einzahlt.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 6.4.2016, Az. X R 42/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 186418