Übungsleiter: 14 Wochenstunden noch nebenberuflich

| Ein Übungsleiterfreibetrag (2.400 EUR jährlich) setzt u. a. voraus, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Sie darf – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen. Nach einem Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin sind Tarifunterschiede bei Ermittlung der Ein-Drittel-Grenze aus Vereinfachungsgründen unbeachtlich. Bei einer maximalen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 14 Stunden kann pauschalierend von einer nebenberuflichen Tätigkeit ausgegangen werden. |

Ist im Einzelfall nachweisbar, dass die tarifliche Arbeitszeit höher ist, sind auch mehr als
14 Stunden zulässig.

 

Quelle | SenFin Berlin, Runderlass ESt Nr. 342 vom 18.12.2015, Az. III B – S 2506 – 1/2014 – 2, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146360