Wechselkursbedingt höhere Tilgungsleistungen keine Werbungskosten

| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg sind wechselkursbedingt höhere Tilgungsleistungen für Fremdwährungsdarlehen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. |

Sachverhalt
Eine Kommanditgesellschaft (KG) erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zur Finanzierung einer Mietimmobilie, deren Kaufpreis in EUR zu zahlen war, hatte die KG ein Darlehen über Schweizer Franken aufgenommen. Den Schuldendienst erbrachte sie in EUR. Eine Änderung des Wechselkurses in den Streitjahren führte dazu, dass die Darlehensvaluta trotz der Tilgungsleistungen nicht sank, sondern anstieg. Die Währungsverluste berücksichtigte das Finanzamt nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Hamburg entschied.

 

Fremdwährungsverluste sind auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn die den Verlusten zugrunde liegenden Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs, der Sanierung oder der Errichtung eines Gebäudes dienen.

Bei den wechselkursbedingten Erhöhungen der Darlehensstände zum Jahresende nebst erbrachter Tilgungsleistungen handelt es sich um (noch nicht realisierte) Vermögensverluste in der nicht steuerbaren Privatsphäre, nicht jedoch um Werbungskosten.

Anders als bei den Gewinneinkünften bleiben bei den Überschusseinkünften, zu denen auch Vermietungseinkünfte zählen, Wertveränderungen des Vermögens des Steuerpflichtigen außer Betracht, auch wenn es der Einkünfteerzielung dient.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Hamburg hat die Revision ausgeschlossen. Die KG hat jedoch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

 

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 21.5.2015, Az. 2 K 197/14, NZB Az. BFH IX B 85/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145268