Erleichterter Erlass der Grundsteuer bei Ertragsminderung in Sanierungsgebieten

| Bei hohen Mietausfällen ist ein teilweiser Erlass der Grundsteuer möglich. Dies setzt jedoch eine wesentliche Ertragsminderung voraus, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Befindet sich das Gebäude in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet und basiert ein Leerstand auf Sanierungsmaßnahmen, zu denen der Steuerpflichtige verpflichtet ist, hat er den Leerstand nicht zu vertreten. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

Hintergrund

Eine wesentliche Ertragsminderung liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % vorgesehen. Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen.

Kein Erlass bei eigener Verantwortung des Leerstands

Beruht der (teilweise) Leerstand eines Gebäudes auf der Entscheidung des Steuerpflichtigen, die darin befindlichen Wohnungen zunächst nicht zur Vermietung anzubieten und vor einer Neuvermietung grundlegend zu renovieren oder zu sanieren, hat der Steuerpflichtige den Leerstand grundsätzlich zu vertreten.

Liegt das Gebäude jedoch in einem Sanierungsgebiet, kann sich der Steuerpflichtige der zweckmäßigen und zügigen Durchführung der zur Erfüllung des Sanierungszwecks erforderlichen Baumaßnahmen letztlich nicht entziehen. Den durch die Sanierung entstehenden Leerstand hat er folglich auch nicht zu vertreten – und zwar selbst dann nicht, so der Bundesfinanzhof, wenn er die Entscheidung über den Sanierungszeitpunkt getroffen hat.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.12.2014, Az. II R 41/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 175139