| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2015 bis zum 30.6.2015 beträgt -0,83 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,17 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Berechnung der Verzugszinsen | |
Zeitraum | Zins |
vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 | -0,73 Prozent |
vom 1.1.2014 bis 30.6.2014 | -0,63 Prozent |
vom 1.7.2013 bis 31.12.2013 | -0,38 Prozent |
vom 1.1.2013 bis 30.6.2013 | -0,13 Prozent |
vom 1.7.2012 bis 31.12.2012 | 0,12 Prozent |
vom 1.1.2012 bis 30.6.2012 | 0,12 Prozent |
vom 1.7.2011 bis 31.12.2011 | 0,37 Prozent |
vom 1.1.2011 bis 30.6.2011 | 0,12 Prozent |
vom 1.7.2010 bis 31.12.2010 | 0,12 Prozent |
vom 1.1.2010 bis 30.6.2010 | 0,12 Prozent |
vom 1.7.2009 bis 31.12.2009 | 0,12 Prozent |
vom 1.1.2009 bis 30.6.2009 | 1,62 Prozent |
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 04/2015
| Im Monat April 2015 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.4.2015
- Lohnsteuer (Monatszahler): 10.4.2015
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.4.2015. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat April 2015 am 28.4.2015.
Haftungsausschluss
Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.