Außergewöhnliche Belastung: Kein qualifizierter Nachweis bei Heileurythmie

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung (anthroposophische Bewegungstherapie) als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein können. Dabei kann die medizinische Indikation durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden. Ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sind entgegen der Auffassung der Finanzbehörden nicht erforderlich.

Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt es, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegt.

Bei bestimmten Krankheitskosten ist indes ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist z.B. bei Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden (beispielsweise Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Eigenbluttherapie) erforderlich.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei der Homöopathie, Anthroposophie (mit dem Heilmittel „Heileurythmie“) und der Phytotherapie um wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen nicht vom Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind. Es genügt damit, wenn lediglich eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorgelegt wird (BFH-Urteil vom 26.2.2014, Az. VI R 27/13).