Altersteilzeit: Anspruch des Arbeitgebers auf Zuschuss verbessert

Arbeitgeber können von der Bundesagentur für Arbeit einen Zuschuss zum Aufstockungsbetrag für in Altersteilzeit freigestellte Arbeitnehmer beantragen. Dieser Zuschuss ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts auch dann zu zahlen, wenn der Arbeitsplatz mit einem Arbeitslosen neu besetzt wird, der weniger arbeitet als der ausgeschiedene Arbeitnehmer.

Der Zuschuss wird u.a. unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

– Der Arbeitgeber muss den gesunkenen Lohn des freigestellten Arbeitnehmers um mindestens 20 % aufstocken und

– die Stelle mit einem Langzeitarbeitslosen besetzen.

Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. Die Beschäftigung der zuvor arbeitslosen Arbeitnehmerin erfolgte zwar in geringerer Wochenstundenzahl (30 Wochenstunden statt bisher 38,5 Wochenstunden), jedoch begründet diese Beschäftigung Versicherungspflicht und beseitigte die Arbeitslosigkeit. Das Gesetz, so das Bundessozialgericht, verlangt nicht, dass der eingestellte Arbeitnehmer in genau demselben oder annähernd gleichen zeitlichen Umfang arbeitet, in dem der Altersteilzeit-Arbeitnehmer zuvor gearbeitet hatte.

Hinweis: Die in den Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Altersteilzeitgesetz vorgesehene Möglichkeit, lediglich eine Abweichung im zeitlichen Umfang der Wiederbeschäftigung von bis zu 10 % als unschädlich anzusehen, ist vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt (BSG-Urteil vom 14.5.2014, Az. B 11 AL 9/13 R).