Wann ist die Geschäftsführer-Vergütung angemessen?

Liegt die Gesamtausstattung von zwei hälftig beteiligten Geschäftsführern einer GmbH innerhalb der Bandbreite von Fremdvergleichswerten und verbleibt der GmbH nach Abzug der gezahlten Geschäftsführervergütungen ein angemessener Gewinn bzw. eine angemessene Kapitalausstattung, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht mit einer Gewinnabschöpfung durch überhöhte Geschäftsführerbezüge begründet werden. Dies hat aktuell das Finanzgericht Sachsen entschieden.

Die im Streitfall vom Finanzamt vertretene Ansicht, dass der Kapitalgesellschaft nach Abzug der Geschäftsführervergütung mindestens ein Gewinn (vor Ertragsteuern) in Höhe der gezahlten Geschäftsführervergütung verbleiben müsse und dass die darüber hinausgehenden Beträge als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren seien, ist nach Meinung des Finanzgerichts Sachsen nicht haltbar und auch nicht durch den Wortlaut eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums gedeckt.

Hinweis: Es gibt keine festen Regeln, wann bzw. inwieweit Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen sind. Der angemessene Betrag ist vielmehr im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Zu den Maßstäben für die Beurteilung der Angemessenheit einer Vergütung können u.a. diejenigen Entgelte gehören, die nicht zum Gesellschafterkreis gehörende Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens beziehen – interner Fremdvergleich – oder die (unter ansonsten vergleichbaren Bedingungen) an Fremdgeschäftsführer anderer Unternehmen gezahlt werden – externer Fremdvergleich – (FG Sachsen, Urteil vom 14.11.2013, Az. 6 K 701/12; BMF-Schreiben vom 14.10.2002, Az. IV A 2 – S 2742 – 62/02).