Zusammenfassende Meldung kann nur elektronisch berichtigt werden

Die Zusammenfassende Meldung muss für die Meldezeiträume ab 2007 grundsätzlich elektronisch übermittelt werden. Das Bundeszentralamt für Steuern hat nun darauf hingewiesen, dass dieser Grundsatz auch für deren Berichtigung gilt.

Hinweis: Zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung sind z.B. Unternehmer verpflichtet, die umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt haben (BZSt, Mitteilung vom 18.2.2014).