Abfindung: Zur Prüfung der Zusammenballung von Einkünften

Bei der Prüfung, ob eine Abfindung zu einer Zusammenballung von Einkünften geführt hat, sind die real verwirklichten Einkünfte mit den fiktiven Einkünften zu vergleichen, die der Steuerpflichtige in dem Streitjahr erzielt hätte, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen sind hierbei auch Erkrankungen des Steuerpflichtigen und darauf beruhende voraussichtlich niedrigere Einkünfte zu berücksichtigen.

Zum Hintergrund

Die ermäßigte Besteuerung von Abfindungen ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Maßgebend ist u.a., ob der Steuerpflichtige infolge der Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum mehr erhält, als er beim normalen Ablauf der Dinge erhalten hätte (Zusammenballung der Einkünfte). Erhält der Steuerpflichtige weniger oder ebenso viel, wie er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte, besteht für eine ermäßigte Besteuerung kein Anlass.

Maßgebend für die Vergleichsbetrachtung sind die Einkünfte, die sich bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses voraussichtlich ergeben hätten. Ausgangspunkt einer solchen Betrachtung ist grundsätzlich das Vorjahr, weil eine relativ große Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die im Vorjahr verwirklichten Einkünfte auch im Streitjahr verwirklicht worden wären. Sind in dem Vorjahr allerdings Besonderheiten vorhanden gewesen, die im Streitjahr voraussichtlich nicht mehr verwirklicht worden wären, dürfen diese Besonderheiten nicht unbesehen auf das Streitjahr übertragen werden. Darauf hat das Finanzgericht Niedersachsen in der Urteilsbegründung hingewiesen.

Sachverhalt und Entscheidung

Im Streitfall stellte das Finanzamt auf die Einkommenssituation des Steuerpflichtigen vor seiner Erkrankung ab, eine Zusammenballung von Einkünften war danach nicht gegeben. Dem folgte das Finanzgericht jedoch nicht, da es nicht wahrscheinlich war, dass der Steuerpflichtige im Streitjahr wieder arbeitsfähig werden würde und er Einkünfte in einer Größenordnung erzielen würde, die er vor der Erkrankung erzielt hatte. Schon die Länge der Erkrankung sprach gegen eine solche Prognose (FG Niedersachsen, Urteil vom 12.11.2013, Az. 13 K 199/13).