Werbeprospekt: Firma und Anschrift müssen richtig mitgeteilt werden

Der Werbeprospekt eines Unternehmens muss seinen im Handelsregister eingetragenen Firmennamen und die Firmenanschrift richtig wiedergeben. Das hat das Oberlandesgericht Hamm im Fall einer Baumarktkette entschieden.

Im Streitfall hatte die Baumarktkette in einem Werbeprospekt zwar Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummern der beworbenen Baumarktfilialen aufgeführt. Es wurde aber versäumt, auf ihren im Handelsregister eingetragenen Firmennamen und die Adresse ihrer Verwaltung hinzuweisen. Dies hatte der Verband von Versandhandelsunternehmen beanstandet und wettbewerbsrechtlich die Unterlassung verlangt.

Das Oberlandesgericht Hamm hat den Unterlassungsanspruch des Verbands bestätigt. Die Werbung ist nämlich unzulässig, weil die Baumarktkette ihren Informationspflichten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht nachgekommen ist. Danach sind in einem Werbeprospekt die Identität und die Anschrift des anbietenden Unternehmens anzugeben. Hierzu müssen der im Handelsregister eingetragene Firmenname einschließlich der Rechtsform sowie die Anschrift des Hauptsitzes oder der Verwaltung mitgeteilt werden. Diese Angaben sind notwendig, damit ein Verbraucher im Falle eines mit dem Unternehmen zu führenden Rechtsstreits den Beklagten zutreffend bezeichnen kann.

Hinweis: Es reicht nicht aus, wenn sich der Verbraucher die entsprechenden Angaben anderweitig, z.B. über eine Internetseite des Beklagten, selbst beschaffen kann (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2012, Az. I-4 U 61/12).